Hessen: Gericht stoppt Abschiebung eines drei Monate alten Babys

Ein drei Monate altes Baby sollte ohne seine Eltern in die Türkei abgeschoben werden. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden stoppte die Maßnahme.

Bericht: Eyüp Koçak

Ein drei Monate altes, in Deutschland geborenes Baby sollte unabhängig von seinen Eltern in die Türkei abgeschoben werden. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat die Abschiebungsandrohung vorläufig gestoppt. Ausschlaggebend waren die familiären Bindungen und das noch laufende Asylverfahren der Eltern.

Eltern dürfen vorerst bleiben – für das Baby drohte die Abschiebung

Ein Asylverfahren in Hessen hat zu einer ungewöhnlichen rechtlichen Situation geführt: Während die Eltern eines drei Monate alten Babys ihr Verfahren noch vor Gericht führen, drohte ihrer Tochter bereits die Abschiebung in die Türkei.

Die Familie stammt aus der Türkei. Die Asylanträge der Eltern waren zuvor abgelehnt worden. Gegen diese Entscheidungen hatten sie jedoch Klage erhoben. Deshalb verfügten sie weiterhin über eine vorläufige Aufenthaltsgestattung.

Auch der Asylantrag des in Deutschland geborenen Kindes wurde abgelehnt. Zugleich wurde eine Ausreisefrist von einer Woche festgesetzt.

Gegen die Abschiebungsandrohung wurde ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht Wiesbaden gestellt.

Gericht stellt Schutz der Familie in den Mittelpunkt

Mit Beschluss vom 25. September 2026 ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung an.

Nach Auffassung des Gerichts bestehen erhebliche rechtliche Zweifel an der Maßnahme. Besonders ins Gewicht fällt, dass die Eltern weiterhin rechtmäßig für die Dauer ihres Asylverfahrens in Deutschland bleiben dürfen.

Eine Trennung des erst drei Monate alten Kindes von seinen Eltern kommt nach der gerichtlichen Bewertung unter diesen Umständen nicht in Betracht.

Zugleich kritisierte das Gericht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), weil es die inzwischen gefestigte Rechtsprechung zur Berücksichtigung familiärer Bindungen nicht anerkenne.

Die Abschiebungsandrohung darf damit vorerst nicht vollzogen werden. Ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht für das Kind oder seine Eltern ergibt sich daraus nicht. Das Asylverfahren der Eltern ist weiterhin anhängig.

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